Fachwort |
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Deutsch | Ereignisses | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Er|eig|ni|sses |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| Kte 525 Jesus kam in der Armseligkeit eines Stalles zur Welt , in einer unbegüterten Familie [ Vgl . Lk 2,6-7. ]schlichte Hirten sind die ersten Zeugen des Ereignisses . In dieser Armut erstrahlt die Herrlichkeit des Himmels [ Vgl . Lk 2,8-20. ] . Die Kirche wird nicht müde , die Herrlichkeit dieser Nacht zu besingen : Die Jungfrau bringt heute den Ewigen zur Welt , und die Erde bietet dem Unzugänglichen eine Höhle . Die Engel und die Hirten preisen ihn und die Weisen nahen sich mit dem Stern , denn du bist für uns geboren‘ du kleines Kind , du ewiger Gott ! ( Kontakion von Romanos dem Meloden ) |
| BGB 736. 1 Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt , dass , wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird , die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll , so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter , in dessen Person es eintritt , aus der Gesellschaft aus . |
| BGB 1039. 1 Der Nießbraucher erwirbt das Eigentum auch an solchen Früchten , die er den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder die er deshalb im Übermaß zieht , weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist . Er ist jedoch , unbeschadet seiner Verantwortlichkeit für ein Verschulden , verpflichtet , den Wert der Früchte dem Eigentümer bei der Beendigung des Nießbrauchs zu ersetzen und für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sicherheit zu leisten . Sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher kann verlangen , dass der zu ersetzende Betrag zur Wiederherstellung der Sache insoweit verwendet wird , als es einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht . |
| BGB 2044. 2 Die Verfügung wird unwirksam , wenn 30 Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind . Der Erblasser kann jedoch anordnen , dass die Verfügung bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben oder , falls er eine Nacherbfolge oder ein Vermächtnis anordnet , bis zum Eintritt der Nacherbfolge oder bis zum Anfall des Vermächtnisses gelten soll . Ist der Miterbe , in dessen Person das Ereignis eintreten soll , eine juristische Person , so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist . |
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