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Fachwort
DeutschErbverzicht Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Erbverzicht
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1517. 2 Die für den Erbverzicht geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung .
BGB 2310 Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt , welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind . Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist , wird nicht mitgezählt .
BGB 2316. 1 Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich , wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in § 2057a bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen sein würden , nach demjenigen , was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde . Ein Abkömmling , der durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist , bleibt bei der Berechnung außer Betracht .
Abschnitt 7 Erbverzicht