| Fachwort | 
       | 
	   | 
      
  | Deutsch | Erbbaurecht   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | Erbbaurecht  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | BGB 556. 1 Die Vertragsparteien können vereinbaren , dass der Mieter Betriebskosten trägt . Betriebskosten sind die Kosten , die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes , der Nebengebäude , Anlagen , Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen . Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 ( BGBl . I S . 2346 , 2347 ) fort . Die Bundesregierung wird ermächtigt , durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen .   | 
 | BGB 632a. 2 Wenn der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält , dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen , können Abschlagszahlungen nur verlangt werden , soweit sie gemäß einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vereinbart sind .   | 
 | § 916 Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit   | 
 | BGB 916 Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt , so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung .   | 
 |  |