| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Endvermögen | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Endvermögen | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 1373 Zugewinn ist der Betrag , um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt . | 
|  | § 1375 Endvermögen | 
|  | BGB 1375. 1 Endvermögen ist das Vermögen , das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört . Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen . | 
|  | BGB 1375. 2 Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet , um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist , dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands 1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat , durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat , 2. Vermögen verschwendet hat oder 3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat , den anderen Ehegatten zu benachteiligen . Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen , das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat , so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen , dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist . | 
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