Fachwort |
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Deutsch | Elternteils | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Elternteils |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 11 Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern ; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils , dem das Recht fehlt , für die Person des Kindes zu sorgen . Steht keinem Elternteil das Recht zu , für die Person des Kindes zu sorgen , so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen , dem dieses Recht zusteht . Das Kind behält den Wohnsitz , bis es ihn rechtsgültig aufhebt . |
| BGB 1603. 2 Befinden sich Eltern in dieser Lage , so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet , alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden . Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich , solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden . Diese Verpflichtung tritt nicht ein , wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist ; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind , dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann . |
| BGB 1607. 3 Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht , soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer , nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet , auf diesen über . Satz 1 gilt entsprechend , wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt . |
| BGB 1617. 2 Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung , überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil . Absatz 1 gilt entsprechend . Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen . Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden , so erhält das Kind den Namen des Elternteils , dem das Bestimmungsrecht übertragen ist . |
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