kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
DeutschEisenbahnen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Eisenbahnen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 305a Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs . 2 Nr . 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezogen , wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist , 1. die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen , Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag , 2. die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität , Gas , Telekommunikation , Post und Eisenbahnen veröffentlichten und in den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen a)in Beförderungsverträge , die außerhalb von Geschäftsräumen durch den Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden , b)in Verträge über Telekommunikations - , Informations - und andere Dienstleistungen , die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden , wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht werden können .
BGB 305a Even without compliance with the requirements cited in section 305 ( 2 ) nos . 1 and 2 , if the other party to the contract agrees to their applying the following are incorporated , the tariffs and regulations of the railways issued with the approval of the competent transport authority or on the basis of international conventions , and the terms of transport approved under the Passenger Transport Act [ Personenbeförderungsgesetz ] , of trams , trolley buses and motor vehicles in regular public transport services , the standard business terms published in the gazette of the Federal Network Agency for Electricity , Gas , Telecommunications , Post and Railway [ Bundesnetzagentur für Elektrizität , Gas , Telekommunikation , Post und Eisenbahnen ] and kept available on the business premises of the user , a)into transport contracts entered into off business premises by the posting of items in postboxes , b)into contracts on telecommunications , information services and other services that are provided direct by the use of distance communication and at one time and without interruption during the supply of a telecommunications service , if it is disproportionately difficult to make the standard business terms available to the other party before the contract is entered into .
GG 73. 1 Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über : 1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung ; 2. die Staatsangehörigkeit im Bunde ; 3. die Freizügigkeit , das Passwesen , das Melde - und Ausweiswesen , die Ein - und Auswanderung und die Auslieferung ; 4. das Währungs - , Geld - und Münzwesen , Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung ; 5. die Einheit des Zoll - und Handelsgebietes , die Handels - und Schiffahrtsverträge , die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren - und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll - und Grenzschutzes ; 5a. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland ; 6. den Luftverkehr ; 6a. den Verkehr von Eisenbahnen , die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen ( Eisenbahnen des Bundes ) , den Bau , die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege ; 7. das Postwesen und die Telekommunikation ; 8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen ; 9. den gewerblichen Rechtsschutz , das Urheberrecht und das Verlagsrecht ; 9a. die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen , in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt , die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht ; 10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder a ) in der Kriminalpolizei , b ) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung , des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes ( Verfassungsschutz ) und c ) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet , die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden , sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung ; 11. die Statistik für Bundeszwecke ; 12. das Waffen - und das Sprengstoffrecht ; 13. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen ; 14. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken , die Errichtung und den Betrieb von Anlagen , die diesen Zwecken dienen , den Schutz gegen Gefahren , die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen , und die Beseitigung radioaktiver Stoffe .
GG 74. 1 Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete : 1. das bürgerliche Recht , das Strafrecht , die Gerichtsverfassung , das gerichtliche Verfahren ( ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs ) , die Rechtsanwaltschaft , das Notariat und die Rechtsberatung ; 2. das Personenstandswesen ; 3. das Vereinsrecht ; 4. das Aufenthalts - und Niederlassungsrecht der Ausländer ; 4a. [ aufgehoben ] ; 5. [ aufgehoben ] ; 6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen ; 7. die öffentliche Fürsorge ( ohne das Heimrecht ) ; 8. [ aufgehoben ] ; 9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung ; 10. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft ; 11. das Recht der Wirtschaft ( Bergbau , Industrie , Energiewirtschaft , Handwerk , Gewerbe , Handel , Bank - und Börsenwesen , privatrechtliches Versicherungswesen ) ohne das Recht des Ladenschlusses , der Gaststätten , der Spielhallen , der Schaustellung von Personen , der Messen , der Ausstellungen und der Märkte ; 11a. [ aufgehoben ] ; 12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung , des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung ; 13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung ; 14. das Recht der Enteignung , soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt ; 15. die Überführung von Grund und Boden , von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft ; 16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung ; 17. die Förderung der land - und forstwirtschaftlichen Erzeugung ( ohne das Recht der Flurbereinigung ) , die Sicherung der Ernährung , die Ein - und Ausfuhr land - und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse , die Hochsee - und Küstenfischerei und den Küstenschutz ; 18. den städtebaulichen Grundstücksverkehr , das Bodenrecht ( ohne das Recht der Erschließungsbeiträge ) und das Wohngeldrecht , das Altschuldenhilferecht , das Wohnungsbauprämienrecht , das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht ; 19. Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren , Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe , sowie das Recht des Apothekenwesens , der Arzneien , der Medizinprodukte , der Heilmittel , der Betäubungsmittel und der Gifte ; 19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze ; 20. das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere , das Recht der Genussmittel , Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land - und forstwirtschaftlichem Saat - und Pflanzgut , den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz ; 21. die Hochsee - und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen , die Binnenschiffahrt , den Wetterdienst , die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen ; 22. den Straßenverkehr , das Kraftfahrwesen , den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen ; 23. die Schienenbahnen , die nicht Eisenbahnen des Bundes sind , mit Ausnahme der Bergbahnen ; 24. die Abfallwirtschaft , die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung ( ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm ) ; 25. die Staatshaftung ; 26. die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens , die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen , Geweben und Zellen ; 27. die Statusrechte und - pflichten der Beamten der Länder , Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen , Besoldung und Versorgung ; 28. das Jagdwesen ; 29. den Naturschutz und die Landschaftspflege ; 30. die Bodenverteilung ; 31. die Raumordnung ; 32. den Wasserhaushalt ; 33. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse .