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Eingemeindung
BGB 880. 2 Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich ; die Vorschriften des § 873 Abs . 2 und des § 878 finden Anwendung . Soll eine Hypothek , eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten , so ist außerdem die Zustimmung des Eigentümers erforderlich . Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder einem der Beteiligten gegenüber zu erklären ; sie ist unwiderruflich .
§ 903 Befugnisse des Eigentümers
BGB 905 Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche . Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten , die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden , dass er an der Ausschließung kein Interesse hat .
BGB 914. 3 Im Übrigen finden die Vorschriften Anwendung , die für eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast gelten .