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BGB 1172. 1 Eine Gesamthypothek steht in den Fällen des § 1163 den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu .
BGB 1175. 1 Verzichtet der Gläubiger auf die Gesamthypothek , so fällt sie den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu ; die Vorschriften des § 1172 Abs . 2 finden Anwendung . Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek an einem der Grundstücke , so erlischt die Hypothek an diesem .