| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Beurkundung | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Be|urk|un|dung | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | Betriebssport | 
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|  | BGB 58 Die Satzung soll Bestimmungen enthalten : 1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder , 2. darüber , ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind , 3. über die Bildung des Vorstandes , 4. über die Voraussetzungen , unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist , über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse . | 
|  | BGB 81. 2 Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt . Ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragt , so kann der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt werden . Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf nicht berechtigt , wenn der Stifter den Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Antragstellung betraut hat . | 
|  | BGB 126. 4 Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt . | 
|  | BGB 127. 2 Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt , soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist , die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel . Wird eine solche Form gewählt , so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden . | 
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