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Fachwort
DeutschBestätigung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Bes|tät|igu|ng
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 1308 Wenn zuweilen von der Firmung als dem Sakrament der christlichen Mündigkeit die Rede ist , sollte man das Alter des Erwachsenseins im Glauben nicht dem Alter des natürlichen Erwachsenseins gleichsetzen . Auch sollte man nicht Vergessen , daß die Taufgnade eine ungeschuldete und unverdiente Erwählungsgnade ist , die nicht einer Bestätigung bedarf , damit sie wirksam ist . Der hl . Thomas von Aquin erinnert daran : Das leibliche Alter ist nicht maßgebend für das der Seele ; darum kann der Mensch auch im Kindesalter das geistige Vollalter erlangen , von dem das Buch der weisheit ( 4,8 ) sagt : ‚Ehrenvolles Alter besteht nicht in einem langen Leben und wird nicht an der Zahl der Jahre gemessen‘ . Daher kommt es , daß viele im Kindesalter wegen der empfangenen Kraft des Heiligen Geistes tapfer bis aufs Blut für Christus gekämpft haben ( s . th . 3,72,8 , ad 2 ) .
Rut 4,7 Früher bestand in Israel folgender Brauch : Um ein Löse - oder Tauschgeschäft rechtskräftig zu machen , zog man den Schuh aus und gab ihn seinem Partner . Das galt in Israel als Bestätigung .
Kte 1289 Um die Gabe des Heiligen Geistes noch besser zu bezeichnen , kam zur Handauflegung sehr bald eine Salbung mit wohlriechendem Öl [ Chrisam ] . Diese Salbung veranschaulicht den Namen Christ , der Gesalbter bedeutet und von Christus selbst abgeleitet ist , den Gott . . . gesalbt hat mit dem Heiligen Geist ( Apg 10,38 ) . Der Salbungsritus besteht im Osten wie im Westen bis heute . Deshalb nennt man im Osten dieses Sakrament Chrismation , Salbung mit dem Chrisam , oder Myron , was Chrisam bedeutet . Im Westen weist die Bezeichnung Firmung einerseits auf die Bestätigung der Taufe hin , womit die christliche Initiation vervollständigt wird , und andererseits auf die Stärkung der Taufgnade - beide sind Früchte des Heiligen Geistes .
BGB 42. 1 Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses , durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist , aufgelöst . Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans , der den Fortbestand des Vereins vorsieht , aufgehoben , so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen . Durch die Satzung kann bestimmt werden , dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht ; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden .