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Fachwort
DeutschAusschusses Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ausschusses
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 45c. 2 Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz .
GG 53a. 1 Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages , zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates . Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt ; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören . Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten ; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden . Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt , die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf .
GG 77. 2 Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen , daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird . Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf . Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden . Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich , so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen . Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor , so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen .
GG 77. 3 Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist , kann der Bundesrat , wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist , gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen . Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses , in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses , daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist .