| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Arbeitgeber | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Ar|beitg|eber | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | Kte 1941 Die gesellschaftlich-wirtschaftlichen Probleme lassen sich nur mit Hilfe aller Formen von Solidarität lösen : Solidarität der Armen untereinander , der Reichen mit den Armen , der Arbeiter untereinander , der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Unternehmen und Solidarität unter den Nationen und Völkern . Die internationale Solidarität ist eine Forderung der sittlichen Ordnung . Der Weltfriede hängt teilweise von ihr ab . | 
|  | Kte 2187 Die Heiligung der Sonn - und Feiertage erfordert eine gemeinsame Anstrengung . Ein Christ soll sich hüten , einen anderen ohne Not zu etwas zu verpflichten , das ihn daran hindern würde , den Tag des Herrn zu feiern . Auch wenn Veranstaltungen ( z . B . sportlicher oder geselliger Art ) und gesellschaftliche Notwendigkeiten ( wie öffentliche Dienste ) von Einzelnen Sonntagsarbeit verlangen , soll sich doch jeder genügend Freizeit nehmen . Christen werden maßvoll und in Liebe darauf bedacht sein , die Auswüchse und Gewalttätigkeiten zu meiden , zu denen es manchmal bei Massenveranstaltungen kommt . Trotz aller wirtschaftlichen Zwänge sollen die Behörden für eine der Ruhe und dem Gottesdienst vorbehaltene Zeit ihrer Bürger sorgen . Die Arbeitgeber haben eine entsprechende Verpflichtung gegenüber ihren Angestellten . | 
|  | BGB 612a Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen , weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt . | 
|  | BGB 613a. 2 Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1 , soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden , als Gesamtschuldner . Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig , so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang , der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht . | 
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