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§ 77 Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen
BGB 77 Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren , die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind , mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben . Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden .