| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Amtspflicht | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Amtspflicht | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 839. 1 Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht , so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen . Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last , so kann er nur dann in Anspruch genommen werden , wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag . | 
|  | BGB 839. 2 Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht , so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich , wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht . Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung . | 
|  | BGB 841 Ist ein Beamter , der vermöge seiner Amtspflicht einen anderen zur Geschäftsführung für einen Dritten zu bestellen oder eine solche Geschäftsführung zu beaufsichtigen oder durch Genehmigung von Rechtsgeschäften bei ihr mitzuwirken hat , wegen Verletzung dieser Pflichten neben dem anderen für den von diesem verursachten Schaden verantwortlich , so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein verpflichtet . | 
|  | GG 34 Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht , so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft , in deren Dienst er steht . Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten . Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden . | 
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