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Fachwort
DeutschAmtsgericht Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Amtsgericht
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 29 Notbestellung durch Amtsgericht
BGB 29 Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen , sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen , das für den Bezirk , in dem der Verein seinen Sitz hat , das Vereinsregister führt .
BGB 37. 2 Wird dem Verlangen nicht entsprochen , so kann das Amtsgericht die Mitglieder , die das Verlangen gestellt haben , zur Berufung der Versammlung ermächtigen ; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen . Zuständig ist das Amtsgericht , das für den Bezirk , in dem der Verein seinen Sitz hat , das Vereinsregister führt . Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden .
BGB 55 Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen , in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat .