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All|ge|mei|ner
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BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
§ 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
BGB 305. 3 Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren .
BGB 305c. 2 Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders .