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Abkömmlings
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§ 1490 Tod eines Abkömmlings
§ 1491 Verzicht eines Abkömmlings
BGB 1491. 3 Steht der Abkömmling unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft , so ist zu dem Verzicht die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich . Bei einem Verzicht durch den Betreuer des Abkömmlings ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich .
BGB 1493. 2 Der überlebende Ehegatte hat , wenn ein anteilsberechtigter Abkömmling minderjährig ist , die Absicht der Wiederverheiratung dem Familiengericht anzuzeigen , ein Verzeichnis des Gesamtguts einzureichen , die Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung herbeizuführen . Das Familiengericht kann gestatten , dass die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung unterbleibt und dass die Auseinandersetzung erst später erfolgt . Die Sätze 1 und 2 gelten auch , wenn die Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtigten Abkömmlings zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehört ; in diesem Fall tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht .