Fachwort |
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Deutsch | Abkömmlinge | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Ab|köm|ml|inge |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 1371. 4 Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten , welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen , vorhanden , so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet , diesen Abkömmlingen , wenn und soweit sie dessen bedürfen , die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren . |
| BGB 1483. 2 Sind neben den gemeinschaftlichen Abkömmlingen andere Abkömmlinge vorhanden , so bestimmen sich ihr Erbrecht und ihre Erbteile so , wie wenn fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre . |
| § 1487 Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge |
| BGB 1487. 1 Die Rechte und Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie der anteilsberechtigten Abkömmlinge in Ansehung des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft bestimmen sich nach den für die eheliche Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften der §§ 1419 , 1422 bis 1428 , 1434 , des § 1435 Satz 1 , 3 und der §§ 1436 , 1445 ; der überlebende Ehegatte hat die rechtliche Stellung des Ehegatten , der das Gesamtgut allein verwaltet , die anteilsberechtigten Abkömmlinge haben die rechtliche Stellung des anderen Ehegatten . |
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