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Fachwort
DeutschAbfindungen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ab|fin|du|ngen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 1501 Anrechnung von Abfindungen
BGB 1640. 1 Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen , welches das Kind von Todes wegen erwirbt , zu verzeichnen , das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und dem Familiengericht einzureichen . Gleiches gilt für Vermögen , welches das Kind sonst anläßlich eines Sterbefalls erwirbt , sowie für Abfindungen , die anstelle von Unterhalt gewährt werden , und unentgeltliche Zuwendungen . Bei Haushaltsgegenständen genügt die Angabe des Gesamtwerts .