Fachwort |
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Deutsch | zustehende | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | zustehende |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 406 Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen , es sei denn , dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist . |
| BGB 417. 1 Der Übernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen , welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben . Eine dem bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er nicht aufrechnen . |
| BGB 440 Außer in den Fällen des § 281 Abs . 2 und des § 323 Abs . 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht , wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs . 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist . Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen , wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt . |
| BGB 496. 1 Eine Vereinbarung , durch die der Darlehensnehmer auf das Recht verzichtet , Einwendungen , die ihm gegenüber dem Darlehensgeber zustehen , gemäß § 404 einem Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder eine ihm gegen den Darlehensgeber zustehende Forderung gemäß § 406 auch dem Abtretungsgläubiger gegenüber aufzurechnen , ist unwirksam . |
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