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Fachwort
Deutschvorzulegen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: vorzulegen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 259. 1 Wer verpflichtet ist , über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen , hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und , soweit Belege erteilt zu werden pflegen , Belege vorzulegen .
BGB 260. 1 Wer verpflichtet ist , einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen , hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen .
BGB 1145. 1 Befriedigt der Eigentümer den Gläubiger nur teilweise , so kann er die Aushändigung des Hypothekenbriefs nicht verlangen . Der Gläubiger ist verpflichtet , die teilweise Befriedigung auf dem Brief zu vermerken und den Brief zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs oder der Löschung dem Grundbuchamt oder zum Zwecke der Herstellung eines Teilhypothekenbriefs für den Eigentümer der zuständigen Behörde oder einem zuständigen Notar vorzulegen .
BGB 1160. 1 Der Geltendmachung der Hypothek kann , sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist , widersprochen werden , wenn der Gläubiger nicht den Brief vorlegt ; ist der Gläubiger nicht im Grundbuch eingetragen , so sind auch die im § 1155 bezeichneten Urkunden vorzulegen .