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Fachwort
Deutschverringert Grundwort verringern
FachbebietKultur -> Sprache und Schrift -> Grammatik Trennung: ve|rri|nge|rt
InhaltKultur -> Begegnung Person -> Tätigkeit Person Status: Beziehung
Worttyp fehlt
Konjugation
BGB 559a. 2 Werden die Kosten für die baulichen Maßnahmen ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten gedeckt , so verringert sich der Erhöhungsbetrag nach § 559 um den Jahresbetrag der Zinsermäßigung . Dieser wird errechnet aus dem Unterschied zwischen dem ermäßigten Zinssatz und dem marktüblichen Zinssatz für den Ursprungsbetrag des Darlehens . Maßgebend ist der marktübliche Zinssatz für erstrangige Hypotheken zum Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahmen . Werden Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung von laufenden Aufwendungen gewährt , so verringert sich der Erhöhungsbetrag um den Jahresbetrag des Zuschusses oder Darlehens .
BGB 1835a. 1 Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Vormund als Aufwandsentschädigung für jede Vormundschaft , für die ihm keine Vergütung zusteht , einen Geldbetrag verlangen , der für ein Jahr dem Neunzehnfachen dessen entspricht , was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit ( § 22 des Justizvergütungs - und - entschädigungsgesetzes ) gewährt werden kann ( Aufwandsentschädigung ) . Hat der Vormund für solche Aufwendungen bereits Vorschuss oder Ersatz erhalten , so verringert sich die Aufwandsentschädigung entsprechend .