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Fachwort
Deutschvererblich Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: ver|erb|lich
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 38 Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich . Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden .
BGB 473 Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des Berechtigten über , sofern nicht ein anderes bestimmt ist . Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt , so ist es im Zweifel vererblich .
BGB 1378. 3 Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar . Eine Vereinbarung , die die Ehegatten während eines Verfahrens , das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist , für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen , bedarf der notariellen Beurkundung ; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung , die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird . Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten , über die Ausgleichsforderung zu verfügen .
BGB 1952. 1 Das Recht des Erben , die Erbschaft auszuschlagen , ist vererblich .