| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | vererblich | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | ver|erb|lich | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 38 Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich . Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden . | 
|  | BGB 473 Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des Berechtigten über , sofern nicht ein anderes bestimmt ist . Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt , so ist es im Zweifel vererblich . | 
|  | BGB 1378. 3 Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar . Eine Vereinbarung , die die Ehegatten während eines Verfahrens , das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist , für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen , bedarf der notariellen Beurkundung ; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung , die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird . Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten , über die Ausgleichsforderung zu verfügen . | 
|  | BGB 1952. 1 Das Recht des Erben , die Erbschaft auszuschlagen , ist vererblich . | 
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