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BGB 2171. 1 Ein Vermächtnis , das auf eine zur Zeit des Erbfalls für jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstößt , ist unwirksam .
BGB 2171. 3 Wird ein Vermächtnis , das auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist , unter einer anderen aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins zugewendet , so ist das Vermächtnis gültig , wenn die Unmöglichkeit vor dem Eintritt der Bedingung oder des Termins behoben wird .