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BGB 1640. 3 Reichen die Eltern entgegen Absatz 1 , 2 ein Verzeichnis nicht ein oder ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend , so kann das Familiengericht anordnen , dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird .
BGB 1667. 1 Das Familiengericht kann anordnen , dass die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen . Die Eltern haben das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen . Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend , so kann das Familiengericht anordnen , dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird .
BGB 1802. 3 Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend , so kann das Familiengericht anordnen , dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird .