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BGB 596a. 1 Endet das Pachtverhältnis im Laufe eines Pachtjahrs , so hat der Verpächter dem Pächter den Wert der noch nicht getrennten , jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung vor dem Ende des Pachtjahrs zu trennenden Früchte zu ersetzen . Dabei ist das Ernterisiko angemessen zu berücksichtigen .
BGB 998 Ist ein landwirtschaftliches Grundstück herauszugeben , so hat der Eigentümer die Kosten , die der Besitzer auf die noch nicht getrennten , jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor dem Ende des Wirtschaftsjahrs zu trennenden Früchte verwendet hat , insoweit zu ersetzen , als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert dieser Früchte nicht übersteigen .