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Fachwort
Deutschsämtlichen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: sä|mtli|chen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1172. 2 Jeder Eigentümer kann , sofern nicht ein anderes vereinbart ist , verlangen , dass die Hypothek an seinem Grundstück auf den Teilbetrag , der dem Verhältnis des Wertes seines Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht , nach § 1132 Abs . 2 beschränkt und in dieser Beschränkung ihm zugeteilt wird . Der Wert wird unter Abzug der Belastungen berechnet , die der Gesamthypothek im Range vorgehen .
BGB 2055. 1 Bei der Auseinandersetzung wird jedem Miterben der Wert der Zuwendung , die er zur Ausgleichung zu bringen hat , auf seinen Erbteil angerechnet . Der Wert der sämtlichen Zuwendungen , die zur Ausgleichung zu bringen sind , wird dem Nachlass hinzugerechnet , soweit dieser den Miterben zukommt , unter denen die Ausgleichung stattfindet .
BGB 2059. 2 Das Recht der Nachlassgläubiger , die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen , bleibt unberührt .
BGB 2167 Sind neben dem vermachten Grundstück andere zur Erbschaft gehörende Grundstücke mit der Hypothek belastet , so beschränkt sich die in § 2166 bestimmte Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel auf den Teil der Schuld , der dem Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht . Der Wert wird nach § 2166 Abs . 1 Satz 2 berechnet .