Fachwort |
|
|
Deutsch | rechtliche | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | rech|tli|che |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 48. 2 Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands , soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt . |
| Untertitel 2 Besondere Vertriebsformen * ) Amtlicher Hinweis : Dieser Untertitel dient der Umsetzung 1. der Richtlinie 85/577 EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ( ABl . EG Nr . L 372 S . 31 ) , 2. der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ( ABl . EG Nr . L 144 S . 19 ) und 3. der Artikel 10 , 11 und 18 der Richtlinie 2000/31 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft , insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs , im Binnenmarkt ( " Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr " , ABl . EG Nr . L 178 S . 1 ) . |
| BGB 812. 1 Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt , ist ihm zur Herausgabe verpflichtet . Diese Verpflichtung besteht auch dann , wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt . |
| BGB 1487. 1 Die Rechte und Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie der anteilsberechtigten Abkömmlinge in Ansehung des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft bestimmen sich nach den für die eheliche Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften der §§ 1419 , 1422 bis 1428 , 1434 , des § 1435 Satz 1 , 3 und der §§ 1436 , 1445 ; der überlebende Ehegatte hat die rechtliche Stellung des Ehegatten , der das Gesamtgut allein verwaltet , die anteilsberechtigten Abkömmlinge haben die rechtliche Stellung des anderen Ehegatten . |
| |