Fachwort |
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Deutsch | maschinell | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | maschinell |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 55a. 1 Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen , dass und in welchem Umfang das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird . Hierbei muss gewährleistet sein , dass 1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten , insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden , 2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können , 3. die nach der Anlage zu § 126 Abs . 1 Satz 2 Nr . 3 der Grundbuchordnung gebotenen Maßnahmen getroffen werden . Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen . BGB 55a. 2 Das maschinell geführte Vereinsregister tritt für eine Seite des Registers an die Stelle des bisherigen Registers , sobald die Eintragungen dieser Seite in den für die Vereinsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen und als Vereinsregister freigegeben worden sind . Die entsprechenden Seiten des bisherigen Vereinsregisters sind mit einem Schließungsvermerk zu versehen . BGB 55a. 3 Eine Eintragung wird wirksam , sobald sie in den für die Registereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann . Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen , ob diese Voraussetzungen eingetreten sind . Jede Eintragung soll den Tag angeben , an dem sie wirksam geworden ist . |
| BGB 79. 1 Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Verein bei dem Amtsgericht eingereichten Dokumente ist jedem gestattet . Von den Eintragungen kann eine Abschrift verlangt werden ; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen . Wird das Vereinsregister maschinell geführt , tritt an die Stelle der Abschrift ein Ausdruck , an die der beglaubigten Abschrift ein amtlicher Ausdruck . |
| BGB 79. 2 Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens , das die Übermittlung von Daten aus maschinell geführten Vereinsregistern durch Abruf ermöglicht , ist zulässig , wenn sichergestellt ist , dass 1. der Abruf von Daten die zulässige Einsicht nach Absatz 1 nicht überschreitet und 2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann . Die Länder können für das Verfahren ein länderübergreifendes elektronisches und Kommunikationssystem Informationsbestimmen. |
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