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Fachbebiet
Kultur -> Sprache und Schrift -> Grammatik
Trennung:
kult|ivie|rt
Inhalt
Kultur -> Begegnung Person -> Gedanken
Status:
Beziehung
Worttyp
fehlt
Konjugation
BGB 595. 3 Der Pächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht verlangen , wenn 1. er das Pachtverhältnis gekündigt hat , 2. der Verpächter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung oder im Falle des § 593a zur außerordentlichen Kündigung mit der gesetzlichen Frist berechtigt ist , 3. die Laufzeit des Vertrags bei einem Pachtverhältnis über einen Betrieb , der Zupachtung von Grundstücken , durch die ein Betrieb entsteht , oder bei einem Pachtverhältnis über Moor - und Ödland , das vom Pächter kultiviert worden ist , auf mindestens 18 Jahre , bei der Pacht anderer Grundstücke auf mindestens zwölf Jahre vereinbart ist , 4. der Verpächter die nur vorübergehend verpachtete Sache in eigene Nutzung nehmen oder zur Erfüllung gesetzlicher oder sonstiger öffentlicher Aufgaben verwenden will .