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BGB 1381. 2 Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen , wenn der Ehegatte , der den geringeren Zugewinn erzielt hat , längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen , die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben , schuldhaft nicht erfüllt hat .
BGB 2325. 2 Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Wert in Ansatz , den sie zur Zeit der Schenkung hatte . Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Wert in Ansatz , den er zur Zeit des Erbfalls hat ; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert , so wird nur dieser in Ansatz gebracht .