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BGB 613a. 5 Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über : 1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs , 2. den Grund für den Übergang , 3. die rechtlichen , wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und 4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen .