Fachwort |
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Deutsch | geeigneten | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | geeig|neten |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| Kte 1161 Sämtliche Zeichen der Liturgiefeier beziehen sich auf Christus , so auch die Bilder der heiligen Gottesmutter und der Heiligen . Sie sind Zeichen für Christus , der in ihnen verherrlicht wird . In ihnen schauen wir die Wolke von Zeugen ( Hebr 12,1 ) , welche sich weiterhin um das Heil der Welt sorgen und mit denen wir , vor allem in der sakramentalen Feier , vereint sind . Durch ihre Ikonen sieht unser Glaube den nach dem Bilde Gottes geschaffenen , endlich zur Gottähnlichkeit verklärten Menschen [ Vgl . Röm 8:29 ; 1 Joh 3,2. ] , und sogar die Engel , die ebenfalls unter Christus , dem Haupt , zusammengefaßt sind . Folgend der gottkündenden Lehre unserer heiligen Väter und der Überlieferung der katholischen Kirche - denn wir wissen , daß diese vom Heiligen Geist , der in ihr wohnt , stammt - beschließen wir mit aller Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit , in den heiligen Kirchen Gottes , auf den heiligen Geräten und Gewändern , Wänden und Tafeln , Häusern und Wegen , ebenso wie die Darstellung des kostbaren und lebendigmachenden Kreuzes die ehrwürdigen und heiligen Bilder - seien sie aus Farben , Stein oder sonst einem geeigneten Material - anzubringen ; [ dies gilt ] für das Bild unseres Herrn und Gottes und Erlösers Jesus Christus , unserer unbefleckten Herrin , der heiligen Gottesgebärerin , der ehrwürdigen Engel und aller heiligen und frommen Menschen ( 2. K . v . Nizäa :DS 600 ) . |
| Kte 1185 Die Sammlung des Gottesvolkes beginnt in der Taufe ; die Kirche muß eine Stätte für die Feier der Taufe [ Baptisterium ] haben und durch Weihwasserbecken die Erinnerung an das Taufversprechen wach halten . Die Erneuerung des Lebens aus der Taufe erfordert die Buße . Die Kirche muß sich deshalb dazu eignen , die Reue auszudrücken und die Vergebung zu empfangen , was einen geeigneten Ort zur Aufnahme der Pönitenten verlangt . Die Kirche soll auch ein Raum sein , der zu Sammlung und stillem Gebet einlädt , die das große Gebet der Eucharistie weiterführen und verinnerlichen . |
| Kte 1399 Die Ostkirchen , die mit der katholischen Kirche nicht in voller Gemeinschaft stehen , feiern die Eucharistie mit großer Liebe . Da nun diese Kirchen trotz ihrer Trennung wahre Sakramente besitzen , vor allem aber in der Kraft der apostolischen Sukzession das Priestertum und die Eucharistie , wodurch sie in ganz enger Gemeinschaft bis heute mit uns verbunden sind , so ist eine gewisse Gottesdienstgemeinschaft - eine Gemeinschaft in sacris , also in der Eucharistie - unter gegebenen geeigneten Umständen mit Billigung der kirchlichen Autorität nicht nur möglich , sondern auch ratsam ( UR 15 ) [ Vgl . [ link ] CIC , can . 844 , §3 ] . |
| Kte 2273 Das unveräußerliche Recht jedes unschuldigen Menschen auf das 1930 Leben bildet ein grundlegendes Element der bürgerlichen Gesellschaft und ihrer Gesetzgebung . Die unveräußerlichen Rechte der Person müssen von der bürgerlichen Gesellschaft und von der staatlichen Macht anerkannt und geachtet werden : Diese Rechte des Menschen hängen weder von den einzelnen Individuen noch von den Eltern ab und stellen auch nicht ein Zugeständnis der Gesellschaft und des Staates dar . Sie gehören zur menschlichen Natur und wurzeln in der Person kraft des Schöpfungsaktes , aus dem sie ihren Ursprung genommen hat . Unter diese fundamentalen Rechte muß man in diesem Zusammenhang zählen : das Recht auf Leben und auf leibliche Unversehrtheit jedes menschlichen Wesens vom Augenblick der Empfängnis an bis zum Tod ( DnV 3 ) . In dem Augenblick , in dem ein positives Gesetz eine Kategorie von Menschen des Schutzes beraubt , den die bürgerliche Gesetzgebung ihnen gewähren muß , leugnet der Staat die Gleichheit aller vor dem Gesetz . Wenn die Staatsmacht sich nicht in den Dienst der Rechte jedes Bürgers stellt , und in besonderer Weise dessen , der am schwächsten ist , dann werden die Grundmauern des Rechtsstaates untergraben . . . Als Folge der Achtung und des Schutzes , die man dem Ungeborenen vom Augenblick 578 seiner Empfängnis an zusichern muß , muß das Gesetz die geeigneten Strafmaßnahmen für jede gewollte Verletzung seiner Rechte vorsehen ( DnV 3 ) . |
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