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BGB 1574. 3 Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist , obliegt es dem geschiedenen Ehegatten , sich ausbilden , fortbilden oder umschulen zu lassen , wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist .
BGB 1575. 2 Entsprechendes gilt , wenn sich der geschiedene Ehegatte fortbilden oder umschulen lässt , um Nachteile auszugleichen , die durch die Ehe eingetreten sind .