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Fachwort
Deutscherlassenen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: e|rl|ass|enen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 2037 Das der Kirche anvertraute Gesetz Gottes wird den Gläubigen als Weg des Lebens und der Wahrheit gelehrt . Die Gläubigen haben das Recht [ Vgl . [ link ] CIC , can . 213 ] , in den heilsamen göttlichen Geboten unterwiesen zu werden , die das Urteilsvermögen läutern und mit Hilfe der Gnade die verwundete menschliche Vernunft heilen . Sie haben die Pflicht , die durch die rechtmäßige Autorität der Kirche erlassenen Anordnungen und Vorschriften zu beobachten . Selbst wenn diese disziplinärer Natur sind , erfordern sie Folgsamkeit in Liebe .
Kte 2041 Die Gebote der Kirche stehen im Dienst eines sittlichen Lebens , das mit dem liturgischen Leben verbunden ist und sich von ihm nährt . Der verpflichtende Charakter dieser von den Hirten der Kirche erlassenen positiven Gesetze will den Gläubigen das unerläßliche Minimum an Gebetsgeist und an sittlichem Streben , im Wachstum der Liebe zu Gott und zum Nächsten sichern .
BGB 305a Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs . 2 Nr . 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezogen , wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist , 1. die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen , Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag , 2. die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität , Gas , Telekommunikation , Post und Eisenbahnen veröffentlichten und in den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen a)in Beförderungsverträge , die außerhalb von Geschäftsräumen durch den Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden , b)in Verträge über Telekommunikations - , Informations - und andere Dienstleistungen , die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden , wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht werden können .
BGB 982 Die in den §§ 980 , 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei Reichsbehörden und Reichsanstalten nach den von dem Bundesrat , in den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde des Bundesstaats erlassenen Vorschriften .