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BGB 376. 2 Die Rücknahme ist ausgeschlossen : 1. wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt , dass er auf das Recht zur Rücknahme verzichte , 2. wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt , 3. wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ergangenes rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird , das die Hinterlegung für rechtmäßig erklärt .