Fachwort |
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Deutsch | elterliche | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | elterliche |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| Kte 239 Wenn die Sprache des Glaubens Gott Vater nennt , so weist sie vor allem auf zwei Aspekte hin : daß Gott Ursprung von allem und erhabene Autorität und zugleich Güte und liebende Besorgtheit um alle seine Kinder ist . Diese elterliche Güte Gottesläßt sich auch durch das Bild der Mutterschaft zum Ausdruck bringen [ Vgl . Jes 66,13 ; Ps 131,2. ] , das mehr die Immanenz Gottes , die Vertrautheit zwischen Gott und seinem Geschöpf andeutet . Die Sprache des Glaubens schöpft so aus der Erfahrung des Menschen mit seinen Eltern , die für ihn gewissermaßen die ersten Repräsentanten Gottes sind . Wie die Erfahrung aber zeigt , können menschliche Eltern auch Fehler begehen und so das Bild der Vaterschaft und der Mutterschaft entstellen . Deswegen ist daran zu erinnern , daß Gott über den Unterschied der Geschlechter beim Menschen hinausgeht . Er ist weder Mann noch Frau ; er ist Gott . Er geht auch über die menschliche Vaterschaft und Mutterschaft hinaus [ Vgl . Ps 27,10. ] , obwohl er deren Ursprung und Maß is t [ Vgl . Eph 3,14 ; Jes 49,15. ] : Niemand ist Vater so wie Gott . |
| BGB 1495 Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann gegen den überlebenden Ehegatten auf Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft klagen , 1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können , dass der überlebende Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtguts unfähig ist oder sein Recht , das Gesamtgut zu verwalten , missbraucht , 2. wenn der überlebende Ehegatte seine Verpflichtung , dem Abkömmling Unterhalt zu gewähren , verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist , 3. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des überlebenden Ehegatten fällt , 4. wenn der überlebende Ehegatte die elterliche Sorge für den Abkömmling verwirkt hat oder , falls sie ihm zugestanden hätte , verwirkt haben würde . |
| BGB 1595. 2 Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes , wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht . |
| BGB 1617a. 1 Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu , so erhält das Kind den Namen , den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt . |
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