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Fachwort
Deutschbegründete Grundwort begründen
FachbebietKultur -> Sprache und Schrift -> Grammatik Trennung: be|grü|nd|ete
InhaltKultur -> Begegnung Person -> Reden Person Status: Beziehung
Worttyp fehlt
Konjugation
Kte 2243 Bewaffneter Widerstand gegen Unterdrückung durch die staatliche Gewalt ist nur dann berechtigt , wenn gleichzeitig die folgenden Bedingungen erfüllt sind : ( 1 ) daß nach sicherem Wissen Grundrechte schwerwiegend und andauernd verletzt werden ; ( 2 ) daß alle anderen Hilfsmittel erschöpft sind ; ( 3 ) daß dadurch nicht noch schlimmere Unordnung entsteht ; ( 4 ) daß begründete Aussicht auf Erfolg besteht und ( 5 ) daß vernünftigerweise keine besseren Lösungen abzusehen sind .
Kte 2498 Die öffentliche Gewalt hat hier mit Rücksicht auf das Gemeinwohl . . . besondere Verpflichtungen . . . Im Rahmen ihrer Zuständigkeit hat sie die wahre und rechte Freiheit der Information . . . zu verteidigen und zu schützen ( IM 12 ) . Indem die Behörden entsprechende Gesetze erlassen und darauf achten , daß diese auch eingehalten werden , sollen sie dafür sorgen , daß der schlechte Gebrauch der Massenmedien nicht schwere Schäden für die öffentliche Sitte und den Fortschritt der Gesellschaft verursacht ( IM 12 ) . Sie sollen die Verletzung der Rechte eines jeden auf seinen guten Ruf und auf die Achtung seines Privatlebens bestrafen . Sie sollen rechtzeitig und aufrichtig die Informationen vermitteln , die das Gemeinwohl betreffen , und auf begründete Besorgnisse der Bevölkerung antworten . Die Verbreitung von Fehlinformationen , um die öffentliche Meinung durch die Medien zu manipulieren , ist durch nichts zu rechtfertigen . Behördliche Eingriffe dürfen die Freiheit von Einzelpersonen und Gruppen n icht beeinträchtigen .
BGB 1764. 2 Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erlöschen das durch die Annahme begründete Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten .
BGB 1766 Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe , so wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis aufgehoben . §§ 1764 , 1765 sind nicht anzuwenden .