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Fachwort
Deutschausschlägt Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: au|ssch|lägt
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 517 Eine Schenkung liegt nicht vor , wenn jemand zum Vorteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterlässt oder auf ein angefallenes , noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt .
BGB 2271. 2 Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten ; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben , wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt . Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336 berechtigt .
BGB 2298. 2 Ist in einem solchen Vertrag der Rücktritt vorbehalten , so wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben . Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tode des anderen Vertragschließenden . Der Überlebende kann jedoch , wenn er das ihm durch den Vertrag Zugewendete ausschlägt , seine Verfügung durch Testament aufheben .
BGB 2306. 1 Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben , die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert , so kann er den Pflichtteil verlangen , wenn er den Erbteil ausschlägt ; die Ausschlagungsfrist beginnt erst , wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt .