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BGB 1234. 1 Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen , wegen dessen der Verkauf stattfinden soll . Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen ; sie darf unterbleiben , wenn sie untunlich ist .