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Fachwort
Deutschanzudrohen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: anzudrohen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1234. 1 Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen , wegen dessen der Verkauf stattfinden soll . Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen ; sie darf unterbleiben , wenn sie untunlich ist .