Fachwort |
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Deutsch | angelegten | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | an|ge|leg|ten |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| Kte 1171 Das liturgische Jahr ist die Ausfaltung der verschiedenen Aspekte des einen Pascha-Mysteriums . Das gilt besonders für den um das Mysterium der Inkarnation angelegten Festkreis ( Verkündigung , Weihnachten , Epiphanie ) , der des Beginns unseres Heiles gedenkt und uns die Erstlingsfrüchte des Pascha-Mysteriums mitteilt . |
| Kte 2338 Der keusche Mensch bewahrt die in ihm angelegten Lebens - und Liebeskräfte unversehrt . Diese Unversehrtheit sichert die Einheit der Person ; sie widersetzt sich jedem Verhalten , das diese Einheit beeinträchtigen würde . Sie duldet kein Doppelleben und keine Doppelzüngigkeit [ Vgl . Mt 5,37 ] . |
| BGB 549. 2 Die Vorschriften über die Mieterhöhung ( §§ 557 bis 561 ) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum ( § 568 Abs . 2 , §§ 573 , 573a , 573d Abs . 1 , §§ 574 bis 575 , 575a Abs . 1 und §§ 577 , 577a ) gelten nicht für Mietverhältnisse über 1. Wohnraum , der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist , 2. Wohnraum , der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat , sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist , mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt , 3. Wohnraum , den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat , um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen , wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat . |
| BGB 563. 2 Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters , treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein , wenn nicht der Ehegatte eintritt . Der Eintritt des Lebenspartners bleibt vom Eintritt der Kinder des Mieters unberührt . Andere Familienangehörige , die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen , treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein , wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt . Dasselbe gilt für Personen , die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen . |
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