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Fachwort
Deutschabzulehnen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: ab|zu|le|hn|en
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 675o. 2 Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist nicht berechtigt , die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen , wenn die im Zahlungsdiensterahmenvertrag festgelegten Ausführungsbedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt .
BGB 675x. 5 Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet , innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Zugang eines Erstattungsverlangens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs zu erstatten oder dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung mitzuteilen . Im Fall der Ablehnung hat der Zahlungsdienstleister auf die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 28 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und auf die Möglichkeit , eine Schlichtungsstelle gemäß § 14 des Unterlassungsklagengesetzes anzurufen , hinzuweisen . Das Recht des Zahlungsdienstleisters , eine innerhalb der Frist nach Absatz 4 geltend gemachte Erstattung abzulehnen , erstreckt sich nicht auf den Fall nach Absatz 2.
BGB 1889. 1 Das Familiengericht hat den Einzelvormund auf seinen Antrag zu entlassen , wenn ein wichtiger Grund vorliegt ; ein wichtiger Grund ist insbesondere der Eintritt eines Umstands , der den Vormund nach § 1786 Abs . 1 Nr . 2 bis 7 berechtigen würde , die Übernahme der Vormundschaft abzulehnen .