| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Verwendung | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Ver|wen|dung | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | Kte 2162 Das zweite Gebot verbietet jede ungeziemende Verwendung des Namens Gottes . Wer die Namen Gottes Jesu Christi der Jungfrau Maria und Heiliger auf beleidigende Weise gebraucht lasten Gott . | 
|  | Kte Ebenfalls sittlich verwerflich sind : Spekulation , durch die man Preise für Güter künstlich steigert oder senkt , um daraus zum Schaden anderer Gewinn zu ziehen ; Korruption , durch die man Verantwortliche dazu verführt , entgegen den Rechtsbestimmungen zu entscheiden ; Aneignung und private Verwendung des Gesellschaftseigentums eines Unternehmens ; schlechte Ausführung von Arbeiten , Steuerhinterziehung , Fälschung von Schecks und Rechnungen , überhöhte Ausgaben und Verschwendung . Privates oder öffentliches Eigentum mutwillig zu beschädigen verstößt gegen das moralische Gesetz und verlangt Wiedergutmachung . | 
|  | Kte 247 Das filioque kam im Glaubensbekenntnis von Konstantinopel ( 381 ) nicht vor . Aufgrund einer alten lateinischen und alexandrinischen Tradition jedoch hatte der hl . Papst Leo 1. es schon 447 dogmatisch bekannt [ Vgl . DS 284. ] , noch bevor Rom das Symbolum von 381 kannte und 451 auf dem Konzil von Chalkedon übernahm . Die Verwendung dieser Formel im Credo wurde in der lateinischen Liturgie zwischen dem 8. und dem 11. Jahrhundert nach und nach zugelassen . Die von der lateinischen Liturgie vorgenommene Einfügung des filioque in das Credo von 
Augsburg-Universit stellt jedoch noch heute einen für die orthodoxen Kirchen strittigen Punkt dar . | 
|  | BGB 310. 3 Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ( Verbraucherverträge ) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung : 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt , es sei denn , dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden ; 2. § 305c Abs . 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung , wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte ; 3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs . 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen . | 
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