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Fachwort
DeutschVerweigert Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ver|wei|gert
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
1Kor 16,18 Sie haben mich und euch erfreut und aufgerichtet . Verweigert solchen Männern eure Anerkennung nicht !
BGB 540. 1 Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt , den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen , insbesondere sie weiter zu vermieten . Verweigert der Vermieter die Erlaubnis , so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen , sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt .
BGB 588. 4 Über Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht . Verweigert der Pächter in den Fällen des Absatzes 3 seine Einwilligung , so kann sie das Landwirtschaftsgericht auf Antrag des Verpächters ersetzen .
BGB 590. 2 Zur Änderung der bisherigen Nutzung der Pachtsache ist die vorherige Erlaubnis des Verpächters nur dann erforderlich , wenn durch die Änderung die Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus beeinflusst wird . Der Pächter darf Gebäude nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters errichten . Verweigert der Verpächter die Erlaubnis , so kann sie auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden , soweit die Änderung zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des Betriebs geeignet erscheint und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden kann . Dies gilt nicht , wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet . Das Landwirtschaftsgericht kann die Erlaubnis unter Bedingungen und Auflagen ersetzen , insbesondere eine Sicherheitsleistung anordnen sowie Art und Umfang der Sicherheit bestimmen . Ist die Veranlassung für die Sicherheitsleistung weggefallen , so entscheidet auf A ntrag das Landwirtschaftsgericht über die Rückgabe der Sicherheit ; § 109 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend .