Fachwort |
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Deutsch | Verpfänder | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Verpfänder |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 1207 Gehört die Sache nicht dem Verpfänder , so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932 , 934 , 935 entsprechende Anwendung . |
| BGB 1211. 1 Der Verpfänder kann dem Pfandgläubiger gegenüber die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen . Stirbt der persönliche Schuldner , so kann sich der Verpfänder nicht darauf berufen , dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet . |
| BGB 1211. 2 Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner , so verliert er eine Einrede nicht dadurch , dass dieser auf sie verzichtet . |
| BGB 1217. 1 Verletzt der Pfandgläubiger die Rechte des Verpfänders in erheblichem Maße und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Verpfänders fort , so kann der Verpfänder verlangen , dass das Pfand auf Kosten des Pfandgläubigers hinterlegt oder , wenn es sich nicht zur Hinterlegung eignet , an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird . |
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