kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
DeutschVerpfänder Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Verpfänder
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1207 Gehört die Sache nicht dem Verpfänder , so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932 , 934 , 935 entsprechende Anwendung .
BGB 1211. 1 Der Verpfänder kann dem Pfandgläubiger gegenüber die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen . Stirbt der persönliche Schuldner , so kann sich der Verpfänder nicht darauf berufen , dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet .
BGB 1211. 2 Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner , so verliert er eine Einrede nicht dadurch , dass dieser auf sie verzichtet .
BGB 1217. 1 Verletzt der Pfandgläubiger die Rechte des Verpfänders in erheblichem Maße und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Verpfänders fort , so kann der Verpfänder verlangen , dass das Pfand auf Kosten des Pfandgläubigers hinterlegt oder , wenn es sich nicht zur Hinterlegung eignet , an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird .