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Fachwort
DeutschVermieters Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Vermieters
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 540. 1 Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt , den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen , insbesondere sie weiter zu vermieten . Verweigert der Vermieter die Erlaubnis , so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen , sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt .
BGB 541 Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort , so kann dieser auf Unterlassung klagen .
BGB 543. 2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor , wenn 1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird , 2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt , dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder 3. der Mieter a)für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder b)in einem Zeitraum , der sich über mehr als zwei Termine erstreckt , mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist , der die Miete für zwei Monate erreicht . Im Falle des Satzes 1 Nr . 3 ist die Kündigung ausgeschlossen , wenn der Vermieter vorher befriedigt wird . Sie wird unwirksam , wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt .
BGB 544 Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen , so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen . Die Kündigung ist unzulässig , wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist .