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BGB 22 Ein Verein , dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist , erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung . Die Verleihung steht dem Land zu , in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat .
BGB 33. 2 Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung , so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich .
BGB 43 Einem Verein , dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht , kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden , wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt .