kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
DeutschVerhaltens Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ver|halt|ens
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 1494 Der Beichtvater erlegt dem Pönitenten auf bestimmte Taten der Genugtuung oder Buße zu leisten um den durch die Sünde angerichteten Schaden wiedergutzumachen und sich wieder die Verhaltens weisen eines Jüngers Christi anzugewöhnen .
Kte 1807 Die Gerechtigkeit als sittliche Tugend ist der beständige , feste Wille , Gott und dem Nächsten das zu geben , was ihnen gebührt . Die Gerechtigkeit gegenüber Gott nennt man Tugend der Gottesverehrung [ virtus religionis ] . Gerechtigkeit gegenüber Menschen ordnet darauf hin , die Rechte eines jeden zu achten und in den menschlichen Beziehungen jene Harmonie herzustellen , welche die Rechtschaffenheit gegenüber den Personen und dem Gemeinwohl fördert . Der gerechte Mensch , von dem in der Heiligen Schrift oft gesprochen wird , zeichnet sich durch die ständige Geradheit seines Denkens und die Richtigkeit seines Verhaltens gegenüber dem Nächsten aus . Du sollst weder für einen Geringen noch für einen Großen Partei nehmen ; gerecht sollst du deinen Stammes genossen richten ( Lev 19,15 ) . Ihr Herren , gebt den Sklaven , was recht und billig ist ; ihr wißt , daß auch ihr im Himmel einen Herrn habt ( Kol 4,1 ) .
Kte 2481 Prahlerei oder Aufschneiderei ist eine Verfehlung gegen die Wahrheit . Das gleiche gilt von der Ironie , die jemanden herabzusetzen sucht , indem sie den einen oder anderen Aspekt seines Verhaltens böswillig ins Lächerliche zieht .
BGB 308 In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam 1. ( Annahme - und Leistungsfrist ) eine Bestimmung , durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält ; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt , erst nach Ablauf der Widerrufs - oder Rückgabefrist nach § 355 Abs . 1 bis 3 und § 356 zu leisten ; 2. ( Nachfrist ) eine Bestimmung , durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält ; 3. ( Rücktrittsvorbehalt ) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders , sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen ; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse ; 4. ( Änderungsvorbehalt ) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders , die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen , wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist ; 5. ( Fingierte Erklärungen ) eine Bestimmung , wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt , es sei denn , dass a)dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und b)der Verwender sich verpflichtet , den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen ; 6. ( Fiktion des Zugangs ) eine Bestimmung , die vorsieht , dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt ; 7. ( Abwicklung von Verträgen ) eine Bestimmung , nach der der Verwender für den Fall , dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt , a)eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder b)einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann ; 8. ( Nichtverfügbarkeit der Leistung ) die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders , sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen , wenn sich der Verwender nicht verpflichtet , a)den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und b)Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten .