Fachwort |
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Deutsch | Stiftungen | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Stif|tun|gen |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| Strandkrabbe |
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| Untertitel 2 Stiftungen |
| BGB 80. 3 Vorschriften der Landesgesetze über kirchliche Stiftungen bleiben unberührt . Das gilt entsprechend für Stiftungen , die nach den Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind . |
| BGB 86 Die Vorschriften der §§ 26 und 27 Absatz 3 und der §§ 28 bis 31a und 42 finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung , die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1 , des § 27 Absatz 3 und des § 28 jedoch nur insoweit , als sich nicht aus der Verfassung , insbesondere daraus , dass die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen Behörde geführt wird , ein anderes ergibt . Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 2 und des § 29 finden auf Stiftungen , deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt wird , keine Anwendung . |
| BGB 89. 1 Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften , Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung . |
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