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BGB 1816 Gehören Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land bei der Anordnung der Vormundschaft zu dem Vermögen des Mündels oder erwirbt der Mündel später solche Forderungen , so hat der Vormund in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen , dass er über die Forderungen nur mit Genehmigung des Familiengerichts verfügen kann .
BGB 1853 Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden , Inhaber - und Orderpapiere zu hinterlegen und den in § 1816 bezeichneten Vermerk in das Bundesschuldbuch oder das Schuldbuch eines Landes eintragen zu lassen .
§ 2118 Sperrvermerk im Schuldbuch
BGB 2118 Gehören zur Erbschaft Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land , so ist der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben verpflichtet , in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen , dass er über die Forderungen nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann .